Akkreditierung außerschulischer Bildungsträger

gemäß

  • Landesgesetz Nr. 1 vom 26.01.2015
  • Beschluss der Landesregierung Nr. 721 vom 16.06.2015
  • Beschluss des Schulrates Nr. 02 und Nr. 03 vom 20.04.2026

Allgemeine Regelung

  • Die Freistellung vom Unterricht für anerkannte Bildungstätigkeiten betrifft die der Schule vorgehaltenen Pflichtquote (Wahlpflichtfächer) (17 Donnerstage in der Grundschule, 1 Wochenstunde in der Mittelschule)
  • Die Schüler/innen können für maximal 34 Stunden vom Unterricht befreit werden.
  • Die Angebote können die Bereiche Musik oder Sport betreffen.
  • Das Bildungsangebot umfasst im Zeitraum vom 1. September bis 15. Juni die Mindestanzahl von 34 Stunden.
  • Der regelmäßige Besuch der Angebote ist verpflichtend.
  • Die außerschulischen Bildungsträger führen eine Präsenzliste.
  • Die außerschulischen Bildungsträger übermitteln der Schule die Bestätigung über den regelmäßigen Besuch der anerkannten Tätigkeit.
  • Die Träger sind verpflichtet, unregelmäßigen Besuch oder eine Unterbrechung der Tätigkeit sofort der Schule zu melden.
  • Bei Unregelmäßigkeiten kann die Freistellung jederzeit widerrufen oder für das folgende Schuljahr abgelehnt werden.
  • Der Schule und der öffentlichen Hand entstehen durch die Anerkennung der außerschulischen Bildungsangebote keine zusätzlichen Kosten.
  • Die Schule haftet in keiner Weise bei Unfällen beim Besuch der Angebote der akkreditierten Bildungsträger.

Qualitätskriterien

  • eine klar strukturierte und regelmäßig durchgeführte Tätigkeit,
  • eindeutig definierte Bildungsziele,
  • Transparenz hinsichtlich Organisation und Rechtsform des Bildungsträgers,
  • qualifizierte Leiterinnen und Leiter,
  • mehrjährige Erfahrung im jeweiligen Tätigkeitsbereich,
  • eine nicht gewinnorientierte Vereins- oder Organisationsstruktur.

Organisatorische Bestimmungen

  • Anträge auf Akkreditierung werden bis spätestens 30. April eines jeden Jahres bei der Direktion des Schulsprengels Innichen eingereicht
  • Über die Aufnahme in das Register der anerkannten Bildungsträger entscheidet der Schulrat.
  • Die Akkreditierung bleibt gültig, sofern sie nicht von der Schule oder vom Antragsteller widerrufen wird.